AGB

Preise für Studierende, Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung, aktuelle Angebote

AGB

Geltungsbereich

Art. 1 Parteien

  1. Die vorliegenden AGB regeln die Rechtsbeziehungen zwischen der UniCanDo GmbH und dem Leistungsbezüger.
  2. Als Leistungsbezüger gilt jede Person, welche die auf www.iushelp.ch beschriebenen Bildungs- und Coaching-Dienstleistungen in Anspruch nimmt.
  3. Die UniCanDo GmbH wird nachfolgend als Leistungserbringerin bezeichnet. Sie kommt ihren vertraglichen Pflichten mit eigenem Lehrpersonal nach. Zwischen diesen Lehrpersonen und dem Leistungsbezüger entsteht kein vertragliches Verhältnis.

Art. 2 Vertragsschluss

  1. Zwischen dem Leistungsbezüger und der Leistungserbringerin wird ein Nachhilfevertrag geschlossen, sobald ein Sitzungstermin vereinbart wurde. Dieser Vertrag erstreckt sich jeweils nur auf die konkret vereinbarte Sitzung und bringt keine wiederkehrenden Verpflichtungen mit sich, vgl. Art. 5 der vorliegenden AGB.
  2. Beim Telefonservice findet der Vertragsschluss statt, sobald der Leistungsbezüger mit einer SMS an 079 487 43 57 die AGB annimmt, vgl. Art. 4 der vorliegenden AGB.

Leistungen und Kosten

Art. 3 Einzellektionen

  1. Eine Einzellektion dauert mindestens 120 Minuten und findet gemäss Vereinbarung der Parteien in einem Geschäftslokal der Leistungserbringerin statt. Bei einem anderen Unterrichtsort wird die Reisezeit zu einem Ansatz von CHF 66.-/h verrechnet. 
  2. Jede Stunde (60 Minuten) kostet CHF 132.- (CHF 200.- bei einem Rechtsanwalt/einer Rechtsanwältin). Angebrochene Stunden (ab zwei Stunden) werden anteilsmässig in Rechnung gestellt. Mehrwertsteuer wird nach Massgabe von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 lit. a MwStG [Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, SR 641.20] nicht geschuldet.
  3. Die übliche Vorbereitung der Lehrperson ist bereits in diesen Kosten enthalten. Ist eine besondere Vorbereitung nötig, etwa weil der  Leistungsbezüger eigene Übungsfälle mitbringt, so wird diese nach Vorankündigung beim Kunden ebenfalls zu CHF 120.- pro Stunde (60 Minuten) in Rechnung gestellt.
  4. Unterrichtsort ist Zürich (Rämistrasse 5) oder Olten (Balserstrasse 47). Bei einem anderen Unterrichtsort werden Wegkosten von CHF 1.50/km (ab Olten) verrechnet, mindestens aber CHF 100.-.

Art. 4 Individuelle Gruppenlektionen

  1. Die Lektionspreise von individuell angebotenen Gruppenlektionen bestimmen sich anhand der jeweils anwesenden Personen. 
  2. Es gelten folgende Preise pro Lektion: CHF 200.– (bei zwei Personen); CHF 180.– (bei drei Personen); CHF 160.– (bei vier Personen); CHF 140.– (bei fünf Personen); CHF 125.– (bei sechs Personen); CHF 110.– (bei sieben Personen). 
  3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zu den Einzellektionen analog. 

Art. 5 Telefon-Service

  1. Die Leistungserbringerin betreibt eine Hotline für Sofortinterventionen in ihrem Tätigkeitsgebiet. Auf diese Hotline darf 24 Stunden pro Tag angerufen werden. Eine dauernde Erreichbarkeit kann jedoch nicht gewährleistet werden.
  2. Die Hotline (079iushelp, d.h. 079 487 43 57) stellt eine gewöhnliche Handynummer (Swisscom) dar. Es besteht damit keine erhöhte Gebührenpflicht.
  3. Der erste Anruf auf dieser Hotline ist unverbindlich und soll beiden Parteien Klarheit über die Verfügbarkeit der Leistungserbringerin im Hinblick auf die konkrete Fragestellung geben.
  4. Sieht sich die Leistungserbringerin in der Lage, dem Leistungsbezüger sofort telefonisch weiterzuhelfen, wird der Anruf kurz unterbrochen, damit der Leistungsbezüger per SMS seine Zustimmung zu den vorliegenden AGB festhalten kann. In dieser SMS sind zudem Name, Anschrift und E-Mail zu nennen.
  5. Anschliessend ruft die Leistungserbringerin den Leistungsbezüger zurück. Dieser Service wird mit CHF 3.45 pro Minute, mindestens aber CHF 34.50 in Rechnung gestellt. Mehrwertsteuer wird nicht geschuldet.

Kündigung und Verhinderung

Art. 6 Kein Dauervertrag bei Einzellektionen

  1. Da nur bezüglich der konkret bevorstehenden Dienstleistung eine vertragliche Bindung besteht, ist eine Kündigung nicht nötig. Es wird also hinsichtlich jeder Dienstleistung ein neuer Vertrag geschlossen.
  2. Seminare und Repetitorien gelten als einheitliche Dienstleistung. Sobald die Lektionen verbindlich vereinbart wurden, kann der Leistungsbezüger keine Stornierung mehr vornehmen. Der Leistungserbringerin ist es jedoch möglich, den Leistungsbezüger aufgrund mangelnder Motivation oder Eignung von den weiteren Kursen auszuschliessen.   
  3. Diese Regelung gilt auch im Rahmen von Verträgen, die der Leistungsbezüger im Hinblick auf ein Garantie-Paket abschliesst (vgl. Art. 7 der vorliegenden AGB). Sobald bereits mehr als die Hälfte der anrechenbaren Stunden erreicht wurden, kann die Leistungserbringerin die weitere Zusammenarbeit nur noch in begründeten Fällen ablehnen.

Art. 7 Stornierung

  1. Der Leistungsbezüger kann den vereinbarten Termin bis 48 Stunden vorher ohne Kostenfolge stornieren (SMS an 079 487 43 57). Bei Absagen, die die Leistungserbringerin später erreichen, werden 50 Prozent der Kosten in Rechnung gestellt. Erscheint der Leistungsbezüger ohne Abmeldung nicht zum vereinbarten Termin oder erfolgt die Stornierung weniger als 60 Minuten vor dem Termin, werden 100 Prozent der Kosten in Rechnung gestellt. 
  2. Eine Abmeldung von einer vereinbarten Gruppenlektion bzw. von einzelnen Seminarlektionen oder dem gesamten Seminar ist nicht mehr möglich. Es werden in diesem Fall die gesamten Kosten verrechnet. 
  3. Kann die Leistungserbringerin einen vereinbarten Termin nicht wahrnehmen, hat sie dies dem Leistungsbezüger so früh wie möglich mitzuteilen. Dieser hat Anspruch auf einen ihm passenden Ersatztermin.

Haftung

Art. 8 Kurse im Allgemeinen

  1. Die Buchung von Kursen gilt als verbindlich und kann im vereinbarten Umfang vom Leistungsbezüger nicht mehr storniert werden. Die Kurskosten werden auch dann nicht zurückerstattet, wenn der Leistungsbezüger die entsprechenden Lektionen nicht in Anspruch nehmen will oder kann. 
  2. Soweit ein Präsenzunterricht an der Filiale in Zürich (Rämistrasse 5, 2. Stock) vor Ort vereinbart wurde, findet der Unterricht grundsätzlich in den Lokalitäten der Anwaltskanzlei Zollinger (bzw. der darin enthaltenen separaten Schulungsräume) statt. Ist eine Durchführung vor Ort nicht mehr zuglässig (z.B. aufgrund eines pandemiebedingten behördlichen Verbots) oder nicht mehr möglich (z.B. aufgrund einer Kündigung durch den Untervermieter), wird der Unterricht online (z.B. via Zoom) weitergeführt, bis eine vergleichbare Alternative für Präsenzunterricht gefunden wurde.  

Art. 9 Geld-zurück-Garantie beim Garantie-Paket

  1. Unter Berücksichtigung der nachfolgenden Einschränkungen wird das Unterrichtsgeld im Rahmen einer Geld-zurück-Garantie nach einem Fehlversuch zurückerstattet, sofern diese Garantie zu Beginn des Unterrichts ausdrücklich angekündigt wurde. Der Leistungsbezüger hat der Leistungserbringerin den Garantiefall innerhalb von 14 Tagen seit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch Zustellung des universitären Leistungsausweises (PDF, komplett und unbearbeitet; via E-Mail an david.imhof@iushelp.ch) zu belegen. Auf Nachfrage kann die Leistungserbringerin auch das Maturazeugnis verlangen, da Personen, die ihre Matura nicht mehrheitlich in deutscher Sprache abgelegt haben, von der Geld-zurück-Garantie nicht profitieren können (vgl. dazu nachfolgend). 
  2. Erfolgt die Buchung eines Garantie-Paketes, gilt sie als verbindlich und kann im vereinbarten Umfang vom Leistungsbezüger nicht mehr storniert werden.
  3. Der Unterricht in der Kleingruppe (max. 10 Personen) findet grundsätzlich vor Ort (Rämistrasse 5, 8001 Zürich) statt. Der Leisterungserbringerin steht es frei, in Ausnahmefällen und ohne Auswikrungen auf die Geld-zurück-Garantie via Zoom zu unterrichten. Wird es der Leistungserbringerin aber behördlich untersagt, den Unterricht mit zehn Personen (plus einer Lehrperson) in ihrem Schulungsraum (Rämistrasse 5, 8001 Zürich) fortzuführen (z.B. aufgrund pandemiebedingter Vorgaben), wird der Unterricht via Zoom durchgeführt. Gleichzeitig verfällt die Geld-zurück-Garantie.  
  4. Keine Rückerstattung erfolgt, wenn der Leistungsbezüger die Zielprüfung nicht mit der ernsthaften Absicht des Bestehens absolviert hat. Dies wird unwiderlegbar vermutet, wenn die erzielte Note 2,5 (oder weniger) beträgt, oder wenn der Leistungsbezüger aufgrund organisatorischer Mängel (wie z.B. das Verwenden alter Gesetzestexte) die Ausgangslage in vermeidbarer Weise verschlechtert hat. 
  5. Personen, die ihre Matura nicht in deutscher Sprache absolviert haben, können von der Geld-zurück-Garantie nicht profitieren. Stattdessen erhalten sie drei Stunden kostenlosem Privatunterricht im Wert von CHF 360.–, damit ihre sprachlichen Fähigkeiten noch prüfungsspezifischer geschult werden können.
  6. Beim Unterricht von Garantie-Paketen gilt eine Anwesenheitspflicht. Nimmt der Leistungsbezüger an einer Unterrichtseinheit nicht teil (wobei die Gründe hierfür unerheblich sind), kann er den Garantieanspruch nur aufrechterhalten, wenn im Rahmen einer Einzellektion der verpasste Stoff nachgeholt wird. Der Leistungsbezüger hat die Leistungserbringerin aktiv (von sich aus) auf das Fehlen – spätestens 14 Tage danach – hinzuweisen. Der Stundenansatz beträgt dabei bei der erstmaligen Abwesenheit CHF 40.–/h, bei der zweitmaligen CHF 60.–/h und bei jeder weiteren Abwesenheit CHF 80.–/h. Die Dauer der Lektion entspricht in der Regel 60–80 Prozent der verpassten Unterrichtszeit.   
  7. Im Seminarverlauf finden angekündigte Prüfungen (sog. interne Prüfungen) statt. Das Garantie-Paket hat nur Bestand, wenn diese internen Prüfungen erfolgreich bestanden werden, wobei die Leistungserbringerin bei der Festlegung des Notenmassstabes ein grosses Ermessen hat. Der Leistungsbezüger anerkennt das Recht der Leistungserbringerin, mehr als ein Rite zu verlangen. Im Übrigen entsprechen die Prüfungsmodalitäten jenen der Universität, das heisst namentlich, dass der Leistungsbezüger kein Anrecht darauf hat, die internen Prüfungen in einer anderen Form (mündlich oder handschriftlich oder am Computer) abzulegen, als er die Zielprüfung ablegen wird. Wer an einer internen Prüfung nicht teilnehmen kann, hat Anrecht auf eine individuelle Ersatzprüfung, welche pauschal mit CHF 120.- verrechnet wird.
  8. Die Geld-zurück-Garantie gilt nur für Erstsemestrige. Repetierende und Jahrgangswiederholende haben keine Geld-zurück-Garantie. 
  9. Eine Rückerstattung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn die Leistungserbringerin den Leistungsbezüger vorzeitig vom Kurs ausgeschlossen hat, weil die Aufgaben zwischen den Lektionen nicht sorgfältig erledigt wurden.
  10. Soweit die Leistungserbringerin dauerhaft nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, den Kurs weiterzuführen, erstattet sie die ausstehenden Lektionen anteilsmässig zurück. Die Geld-zurück-Garantie bleibt dabei unberührt, d.h. jene Kunden, die diese Garantie zum Zeitpunkt des Kursabbruchs haben, behalten dieses Recht und haben im Falle des Nichtbestehens einen anteilmässigen Anspruch auf Rückerstattung der Restkosten.
  11. Die Rückerstattung erfolgt immer nur im Hinblick auf die Zielprüfung. Beginnt der Jahreskurs beispielsweise im HS 2023, findet die universitäre Zielprüfung Ende FS 2024 statt.  
  12. Besteht ein Anspruch auf Rückerstattung, hat die Leistungserbringerin innerhalb von 30 Tagen seit Kenntnis des Anspruches das entsprechende Geld zurückzuzahlen. Soll die Rückzahlung auf ein anderes Konto erfolgen, als das Geld einbezahlt wurde, ist die Leistungserbringerin berechtigt, die schriftliche Zustimmung des einzahlenden Kontoinhabers zu verlangen.
  13. Werden die persönlichen Schulungsunterlagen nicht zurückgegeben, wird nur 70 Prozent des Geldes zurückbezahlt. Die Schulungsunterlagen dürfen dabei selbstverständlich beschriftet worden sein.      

Art. 10 Weitergehende Haftung

  1. Die Leistungserbringerin haftet bei Vorsatz und schwerer Fahrlässigkeit für weitergehende Schäden.
  2. Die Dokumente, die auf der Website zur Verfügung gestellt oder im Unterricht abgegeben werden, sind bloss als Lernhilfen zu verstehen und ersetzen die Konsultation der prüfungsrelevanten Primärquellen nicht.
  3. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist in jedem Fall ausgeschlossen.
  4. In Anwendung von Artikel 101 Absatz 2 Variante 2 Obligationenrecht haftet die Leistungserbringern nicht für Schäden, die durch eine Hilfsperson verursacht wurden.
  5. Im Zusammenhang mit kostenlosen Lehrmitteln (z.B. «Satzbaukasten Strafrecht») ist jegliche Haftung ausgeschlossen. 

Weiteres

Art. 11 Zahlungsmodalitäten

  1. Die Bezahlung erfolgt entweder als Einzahlung oder bar im Anschluss an den Unterricht.
  2. Der Leistungsempfänger übernimmt allfällige Transaktionsgebühren. Insbesondere bei Bareinzahlung am Postschalter hat der Leistungsbezüger darauf zu achten, dass die Post der Leistungserbringerin keine Gebühren verrechnet. 

Art. 12 Prüfungsresultate

  1. Der Leistungsbezüger teilt der Leistungserbringerin auf Nachfrage die Prüfungsresultate mit
    und verwendet dazu den offiziellen Leistungsausweis der Universität

Art. 13 Datenschutz

  1. Alle anfallenden personenbezogenen Daten werden entsprechend den gesetzlichen Vorschriften nur zum Zwecke der Vertragsabwicklung und zur Wahrung berechtigter eigener Geschäftsinteressen im Hinblick Beratung und Betreuung unserer Kunden oder Bewerbern erhoben.
  2. Es werden keine Daten an Dritte weitergegeben.

Art. 14 Verhaltenscodex

Soweit im Rahmen des Unterrichts die persönlichen WhatsApp-Kontakte ausgetauscht werden, dienen diese ausschliesslich administrativen Zwecken. Jede darüber hinausgehende Kontaktnahme ist untersagt. Fragen zu den besprochenen Inhalten sind ausschliesslich im Rahmen des Unterrichts zu stellen. Jede sexuelle Anzüglichkeit oder gar Belästigung in tätlicher, verbaler oder schriftlicher Form führt zu einem sofortigen Kursausschluss. Die Mitarbeitenden der UniCanDo GmbH sind verpflichtet, die entsprechenden Vorfälle der Geschäftsleitung zu melden.

Schlussbestimmungen

Art. 15 Änderungen dieser AGB

Änderungen und/oder Ergänzungen der vorliegenden AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

Art. 16 Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht.

Art. 17 Anwendbares Recht

  1. Es gelten ausschliesslich die Bestimmungen des materiellen Schweizer Rechts unter Ausschluss des internationalen Privatrechts.
  2. Dies gilt selbst dann, wenn die Nutzung oder der Zugriff auf die Plattform ausserhalb der Schweiz erfolgt und/oder aus dem Ausland Dienstleistungen beansprucht werden.

Art. 18 Gerichtsstand

  1. Gerichtsstand ist Olten.
  2. Sollte der Gerichtsstand nach Abs. 1 vom allgemeinen Gerichtsstand abweichen, so ist die Leistungserbringerin berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

IUSHELP – UniCanDo GmbH
Olten, 3. Juni 2022